Frage 5193 von 1052 · Fischerprüfung Bayern
Wem müssen gemäß Bayerischem Fischereigesetz (BayFiG) die Fischereiberechtigten, Fischereiausübenden, Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen unverzüglich Fischsterben anzeigen?
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Richtige Antwort zu Frage 5193
- C: der Kreisverwaltungsbehörde, wenn diese nicht erreichbar oder Gefahr im Verzug ist, einer Polizeidienststelle
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