Frage 5159 von 1052 · Fischerprüfung Bayern
Muss der Fischereiberechtigte Aufzeichnungen über durchgeführte Besatzmaßnahmen führen und aufbewahren?
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Richtige Antwort zu Frage 5159
- B: Aufzeichnungen sind zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren
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