Frage 5159 von 1052 · Fischerprüfung Bayern

Muss der Fischereiberechtigte Aufzeichnungen über durchgeführte Besatzmaßnahmen führen und aufbewahren?

Genau eine Antwort ist richtig.

Lösung anzeigen

Richtige Antwort zu Frage 5159

  • B: Aufzeichnungen sind zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren
Weiter zu Frage ›